Vergleiche, die so nicht hätten sein müssen

Gerichtsverfahren enden gerne und häufig mit Vergleichen. Das mag zwar lange Prozesse verhindern, ist aber letztendlich immer ein fauler Kompromiss: eine Partei zahlt meist drauf. Die Unsicherheit eines Prozessausgangs und der Wunsch, sich wieder auf die eigenen Kernaufgaben konzentrieren zu können, sind meist die Triebfeder dazu.

Dazu drei Beispiele aus meiner persönlichen Erfahrung

Arbeitsunfähigkeit

Ein Service- und Montagetechniker hat eine Arbeitsunfähigkeitspension abgeschlossen. Er erleidet in seiner Freizeit einen Unfall und hat eine schwere Schulterverletzung. Er beantragt dafür seine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit in seinem angestammten Beruf. Die Versicherung gesteht ihm aber nur 30% zu. Er hat auch eine Rechtsschutzversicherung und klagt auf den vollen Versicherungsbetrag.

Das Gericht beauftragt mich mit der Feststellung der Arbeitsbelastungen, die Herr X ausgesetzt war, und einen Mediziner, ob diese Art der Belastung zumindest in teilen zumutbar ist. Noch vor der Gutachtenserörterung setzt der Richter die beiden Streitparteien unter Druck, sie mögen doch einen Vergleich schließen. Das taten sie letztlich auch mit 50:50. Für die Versicherung war es letztlich ein großer Gewinn, für den jungen Familienvater aber eine herbe Einbuße nicht erhaltener Versicherungsleistung.

Hätte der Versicherte bzw. sein Rechtsanwalt durch ein Vorab-Privatgutachten die Lage abschätzen lassen, hätten Sie auch ihr Prozessrisiko besser erkannt und wären diesen Vergleich so nicht eingegangen.

Leistungsbeurteilung 1

Ein Unternehmen liefert eine Dosieranlage für eine nachfolgende – vom Kunden bereitgestellte – Abfüllanlage im Bereich Schüttgüter. Das Unternehmen bietet auch die Steuerung für diese Abfüllanlage an; das lehnt der Kunde aber ab mit der Begründung, diese sei zu teuer, und gibt dies seinerseits unabhängig von der Lieferung an einen Dritten in Auftrag.

Nach der Inbetriebnahme reklamiert der Kunde, die Anlage entspricht nicht der Leistungsvereinbarung und verlangt eine erhebliche Preisreduktion. Der Lieferant lässt daraufhin von mir die mögliche Anlagenleistung prüfen; das Ergebnis ist, dass die geforderte Leistung – die im Übrigen noch sehr unscharf beschrieben wurde – erbracht werden kann. Das Problem liegt nicht in der Hardware, sondern in der Art der Steuerung.

Die Preisreduktion wird abgelehnt, worauf es zur Klage kommt. Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger kommt – unter Anwendung der Art der Steuerung – zu dem Schluss, dass die Anlagenleistung zu gering ist. Das Gericht drängt daraufhin wiederum auf einen Vergleich, der letztlich auch geschlossen wurde. Die Haftpflichtversicherung des Lieferanten lehnt daraufhin die Versicherungsleistung – es handelt sich um einen 7-stelligen €-Betrag – ab.

Die Frage der Anlagensteuerung kommt dabei gar nicht zur Diskussion. Bei einer Fortdauer des Prozesses hätte das Gutachten des Gerichtssachverständigen erschüttert werden können. Dieser hätte dann sein Gutachten korrigieren müssen, oder das Gericht hätte einen Obergutachter ernennen müssen.

Mit einem „richtigen“ Sachverständigengutachten wären die Chancen des Lieferanten gut bis sehr gut gewesen. Die verbreitete Angst durch Richter und Gerichtssachverständigen veranlassten die Verteidigung, auf einen sehr ungünstigen Vergleich einzugehen und überzeugten auch den Unternehmer. – Wäre dieser Fall vor einem Schiedsgericht gelandet, hätte die Sachlage und damit das Ergebnis ganz anders ausgesehen.

Leistungsbeurteilung 2

Ein in Skandinavien beheimatetes Unternehmen kauft eine Abfüllanlage für Nahrungsmittel in einem im Ausland ansässigen Unternehmen. Dieses Unternehmen ist Generalunternehmer und bedient sich seinerseits wiederum weiterer Sublieferanten wiederum aus verschiedenen Ländern.

Die geforderte Leistung wird deutlich unterschritten, und darüber hinaus kommt es zu häufigen Störungen. Eine Leistungsverbesserung wird über eine lange Zeit versucht; das geforderte Ergebnis wurde dennoch nie erreicht. Letztlich wird vor einem Schweizer Schiedsgericht geklagt.

Die den Kläger vertretende Rechtsanwaltskanzlei beauftrag ein in der Schweiz auf Schiedsgerichte spezialisiertes Unternehmen, das aus fachlichen Gründen mich als Gutachter für Maschinen- und Anlagenbau spezialisierten Sachverständigen zurückgreift. Es wird eine Befundaufnahme vor Ort gemacht und anschließend ein Gutachten erstellt. Dieses Gutachten wird von der Beklagtenpartei in allen Facetten studiert, kann aber nicht erschüttert werden. Letztlich kommt es zu einer Anerkennung des geforderten Schadensausgleiches. Die Vertretung des Rechtsanwaltbüros schreibt:

 

Dear Mr Bodart,
Dear Mr Obermayr

This is to inform you that end of last week, S. and P. reached a settlement regarding the issues involving the underperforming Line. S. could reach a very favourable settlement since P. accepted that the Line was underperforming. This is to a great extent also owed to your excellent work, which enabled us to bring a very strong claim against P. We are very grateful for your support and look forward to other opportunities of working together in the future.

Kind regards
A. M.
Dr. iur., LL.M., Attorney at Law